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   VerfGH Bayern, 14.08.1973 - 10-VII-73, 11-VII-73   

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https://dejure.org/1973,11423
VerfGH Bayern, 14.08.1973 - 10-VII-73, 11-VII-73 (https://dejure.org/1973,11423)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.1973 - 10-VII-73, 11-VII-73 (https://dejure.org/1973,11423)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 1973 - 10-VII-73, 11-VII-73 (https://dejure.org/1973,11423)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VerfGH 26, 101
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug des Art. 11 Abs. 8 (mit Ausnahme des ersten Satzes) StV auszusetzen, hat der Bayer. Verfassungsgerichtshof durch Entscheidung vom 14.08.1973 (VerfGH 26, 101 ff.) abgewiesen.

    Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof an seiner in der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (VerfGH 26, 101 ff. ) vertretenen Auffassung festhalten sollte, Gegenstand der Popularklage sei der Zustimmungsbeschluß des Landtags zu dem am 20.10.1972 von den Ländern unterzeichneten Staatsvertrag, haben sie einer entsprechenden Umdeutung ihrer Anträge zugestimmt.

    Auch Zustimmungsbeschlüsse des Bayer. Landtags (Art. 72 Abs. 2 BV, Art. 181 BV) zu Staatsverträgen zwischen den Ländern unterliegen der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren, und zwar auch dem der Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV; sie sind Landesrecht im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BfGHG (VerfGH 26, 101/108 f. ; BVerfGE 12, 205 Leitsatz 1; 37, 191/197 ; BayVGH, BayVBl. 1964, 332/333 BVerwGE 22, 299/301 f. ; 35, 344/347 ; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern - letzte Ergänzungslieferung 1971 - RdNr. 4 zu Art. 72 BV; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern - 1971 - RdNr. 7 zu Art. 72 BV; Schneider, Verträge zwischen Gliedstaaten im Bundesstaat, VVDStRL Heft 19 - 1961 - S. 1/14; a. A. Kisker, Kooperation im Bundesstaat - 1971 - S. 80 f., 262, der bei einem unmittelbar rechtsetzenden Vertrag die Einordnung als Bundesrecht für angemessen hält, und Kopp, JZ 1970, 278/280, der als Geltungsgrundlage der Staatsverträge zwischen den Ländern eine dritte Ebene annimmt, die weder Bundesnoch Landesrecht sei).

    Er ist ein legislativer Akt, wodurch der Inhalt des Staatsvertrages in innerstaatliches materielles Recht transformiert wird (VerfGH 26, 101/109 ; BayVGH, BayVBl. 1964, 333/335 ; BVerfGE 37, 191/197 ; BVerwGE 22, 299/301 f. ; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher a.a.O. RdNr. 4 zu Art. 72 BV).

    Sie können sich nicht auf den Einwand berufen, derartige innerverfassungsrechtliche Mängel seien im Außenverhältnis ohne Bedeutung (VerfGH 26, 101/109 f. ; Schneider a.a.O. S. 25).

  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

    b) Zu der Streitfrage hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.08.1973, durch die in dem Popularklageverfahren der Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, die Auffassung vertreten (vgl. BayVerfGH 26, 101 [109 f.]), seine Entscheidung zum Zustimmungsbeschluß des Bayerischen Landtags sei auch für die übrigen vertragschließenden Länder verbindlich.
  • VerfGH Bayern, 08.11.2002 - 3-V-00

    Rundfunkgebührenpflicht für private Behinderteneinrichtungen verfassungsgemäß

    Denn auch dieser unterliegt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung im Normenkontrollverfahren (vgl. VerfGH 26, 101/108 f.; 28, 143/154 f.; 31, 158/161 f.).

    Durch sie wird der Inhalt des Staatsvertrags in innerstaatliches materielles Recht transformiert (vgl. VerfGH 26, 101/109; 28, 143/155; 31, 158/161; BVerfGE 63, 131/140 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 25.05.2007 - 15-VII-04

    Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 14. August 1973 (VerfGH 26, 101/109 f.) und vom 1. August 1975 (VerfGH 28, 143/156) die Auffassung vertreten, der Freistaat Bayern sei im Fall innerstaatlicher, vom Verfassungsgerichtshof festgestellter Verfassungswidrigkeit einer staatsvertraglichen Norm auch im Außenverhältnis zu den Vertragspartnern des Staatsvertrags berechtigt, die Norm nicht anzuwenden.
  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

    Das bundesverfassungsrechtliche Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens, das auch im Verhältnis der Länder untereinander gilt und sie verpflichtet, auf die Interessen der anderen Länder Rücksicht zu nehmen (BVerfGE 34, 216, 232), führt nicht zu einer Einschränkung der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte (im Ergebnis so auch BayVerfGHE 26, 101, 109 f.).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 67.85

    Zustimmung des Landtags - Staatsvertrag der Länder -

    Die Staatspraxis in Bayern beruht demnach auf der Rechtsauffassung, daß der Zustimmungsbeschluß auch ohne Gesetzesform ein legislativer Akt ist, durch den der Inhalt des Staatsvertrages in innerstaatliches materielles Recht transformiert wird (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, vgl. - außer den bezeichneten Entscheidungen - VerfGH 26, 101 ; 33, 65 ; zuletzt Entscheidung vom 21. November 1985 - BayVBl. 1986, 139 ; ebenso Nawiasky, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, 2. Aufl. 1976, Art. 72 RdNr. 4; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, 3. Aufl. 1985, Art. 72 RdNr. 7; Kuch, Anmerkung zum Berufungsurteil, BayVBl. 1986, 20; Grassl, Staatsverträge und Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern der BRD, Diss.
  • VGH Bayern, 26.07.1989 - 14 NE 89.1946
    Allerdings ist an die Voraussetzungen, unter denen eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann, wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften in der Regel für eine unbestimmte Vielzahl von Personen herbeiführt, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 39, 205, 209; 47, 198, 202; VerfGHE 26, 101, 108).
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